Dienstleister für Gesellschaften, Treuhand

Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder 

Sie sind nicht als Berufsträger tätig und kein Lohnsteuerhilfeverein?

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind Sie dennoch als Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder Verpflichteter des Geldwäschegesetzes (GwG), wenn Sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

  1. Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft. Beispiele für Leistungen in diesem Zusammenhang:
    1. Beratung zur Geschäftsidee
    2. Zusammenstellung von Gründungsunterlagen, Ausarbeitung von Satzungen beziehungsweise diverser Verträge für die Gründung von Personen- oder Kapitalgesellschaften
    3. Terminvereinbarungen beim Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder anderen Stellen
    4. Unterstützung beim Beantragen von Genehmigungen
    5. Anmeldung beziehungsweise Unterstützung beim Ausfüllen von Unterlagen für diverse Stellen (unter anderem IHK, Berufsgenossenschaft, Gewerbeamt)
    6. Unterstützung bei der Standortbestimmung und -suche
    7. Erstellung und Gestaltung von Werbematerialien und Internetseiten
    8. Information und Vermittlung zu öffentlichen Finanzierungsmodellen beziehungsweise Versicherungen
    9. Unterstützung bei Eröffnung von Firmenkonten
    10. Erstellung von Businessplänen, Finanzierungsplänen sowie weiteren Plänen/Unterlagen
    11. Beratung zu wirtschaftlicher und steuerlicher Rechtsform, Firmenstruktur, Geschäftsführung, Personal, Firmenname beziehungsweise Gründungskosten
    12. Verkauf von Vorratsgesellschaften,
  2. Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion
  3. Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postfachadresse für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft, für eine rechtsfähige Stiftung, für eine Rechtsgestaltung, mit der treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird und für vergleichbare Rechtsformen – in Kombination mit anderen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (zum Beispiel Telefondienste, Postweiterleitung)
  4. Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine rechtsfähige Stiftung, für eine Rechtsgestaltung, mit der treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird und für vergleichbare Rechtsformen
  5. Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners („nominee shareholder“) für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes mit entsprechenden Transparenzanforderungen handelt
  6. Schaffung der Möglichkeit, für eine andere Person, die in den Buchstaben b), d) und e) genannten Funktionen auszuüben.

Erfasst sind insbesondere Büroservicedienstleister, „Trust Service Provider“, Treuhandgesellschaften und Treuhänder, Unternehmensberater und ähnliche Berufsgruppen. Es ist jedoch nicht die Berufs-/Unternehmensbezeichnung ausschlaggebend – vielmehr kommt es auf die konkrete Tätigkeit an.

Üben Sie eine der oben angegebenen Dienstleistungen aus, müssen Sie die Vorschriften des Geldwäschegesetzes beachten und sich so davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Sie müssen ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§§ 10 ff. GwG) und auch bestehende Geschäftsbeziehungen kontinuierlich überwachen sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§§ 43 ff. GwG). Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte der Rubrik „Dokumentation“. Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.

Mutterunternehmen gemäß § 1 Absatz 25 GwG, die Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9 GwG) vorhalten.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenannten Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist.

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