Nach § 53 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz einzuführen. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist Anlaufstelle für Personen, die durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über ein besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Unternehmen verfügen.
Hinweisgeber können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren. Dadurch können die negativen Auswirkungen von Geldwäscheaktivitäten und den damit verbundenen Straftaten verringert werden. Hinweisgeber haben die Möglichkeit, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu melden.
Die Mitteilung kann auf Wunsch auch anonym und vertraulich erfolgen und per Post übersendet werden an die Adresse: Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt oder dort auch persönlich abgegeben werden.
Die Möglichkeit, eine Mitteilung per Telefon, per Fax oder per Email abzugeben bleibt bestehen.
Hinweis für Verpflichtete:
Dies entbindet Sie nicht von einer gesonderten Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU).
Bekanntmachungen § 57 GwG
Nach § 57 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, (nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung) auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.