Änderungen im Geldwäschegesetz – August 2021

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG -BGBl I, Nr. 37 vom 30. Juni 2021) ist in wichtigen Teilen am 1. August 2021 in Kraft getreten. Dies hat erneute Änderungen des Geldwäschegesetzes zur Folge, die sich sowohl auf Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, aber auch auf viele Unternehmen auswirken, die ansonsten nicht unter die Regelungen des Geldwäschegesetzes fallen. Eine aktuelle Version des GwG wird in Kürze auf der Seite des Bundesamtes für Justiz abrufbar sein. Hier ein Überblick über einige wesentliche Änderungen und Klarstellungen:

Verdeutlichung

Identifizieren im Sinne des GwG besteht immer aus zwei Schritten

  1. dem Erheben von Angaben zum Zwecke der Identifizierung (§ 11 GwG) und
  2. der Überprüfung dieser Angaben zum Zwecke der Identifizierung (§ 12 GwG).

In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat die Erhebung der Angaben immer beim Vertragspartner oder der für diesen auftretenden Person zu erfolgen, nicht aus anderen Quellen, wie zum Beispiel dem Transparenzregister.

Immobilienmakler

Angleichung der zu identifizierenden Personen und des Identifizierungszeitpunktes bei Miet- und Pachtvermittlung (§ 11 Abs. 2 GwG)

Auch bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen haben Immobilienmakler nun nicht mehr ihren Maklervertragspartner, sondern die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts, also zum Beispiel Vermieter und Mieter, sowie gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Die Pflicht greift aber nur, wenn die monatliche Nettokaltmiete/Nettokaltpacht mindestens 10.000 Euro beträgt – die Bezugnahme auf den Nettobetrag wurde gesetzlich geregelt. Die Identifizierung hat zu erfolgen, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäftes besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Damit wurde die Rechtslage an die bereits seit Mitte 2017 geltenden Regelungen für die Verkaufsvermittlung angeglichen. Die Aufzeichnungspflichten (§ 8 Abs. 1 GwG) wurden im Wortlaut entsprechend angepasst. Es wurde außerdem klar geregelt, dass die Mitwirkungspflichten bei der Identifizierung auch gegenüber den Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts gelten, die nicht Vertragspartner des Immobilienmaklers sind.

Gruppengeldwäschebeauftragte

Anzeigepflicht bei der Aufsichtsbehörde, Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 1 GwG)

Die Regelungen des § 7 Absatz 4 bis 7 GwG gelten nun auch für Gruppengeldwäschebeauftragte. Es wurde klargestellt, dass die Bestellung des Gruppengeldwäschebeauftragten bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Die Anzeige ist gegenüber der für die Aufsicht über das Mutterunternehmen (§ 1 Absatz 25 GwG) bzw. über das nach § 9 Absatz 4 GwG für die Einhaltung der gruppenweiten Pflichten verantwortliche Unternehmen zuständigen Behörde vorzunehmen. Außerdem wurden Regelungen zu Funktion, Befugnissen, Weisungsfreiheit bei Verdachtsmeldungen etc. an die für sonstige Geldwäschebeauftragte geltende Bestimmungen angepasst. Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz gelten nun explizit auch für Gruppengeldwäschebeauftragte.

Offenlegungspflichten von Verwaltern von Rechtsgestaltungen im Sinne des § 3 Abs. 3 GwG (§ 11 Abs. 7 GwG)

Verwalter von zum Beispiel rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird, die in dieser Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion oberhalb der im Geldwäschegesetz geregelten Schwellenwerte durchführen, haben dem Verpflichteten ihre Verwaltereigenschaft offenzulegen und unverzüglich die erforderlichen Angaben zur Identifizierung aller wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln.

Einsichtnahme ins Transparenzregister reicht in der Regel aus (§ 12 Abs. 3 GwG)

Bisher durften sich Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Eintragungen im Transparenzregister verlassen, um die Angaben des Kunden zum wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen. Ab 1. August 2021 trat hier eine praxisrelevante Erleichterung ein: In der Regel reicht es aus, die Angaben anhand eines Auszuges aus dem Transparenzregister zu überprüfen. Nur wenn Zweifel an der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, an seiner Stellung als wirtschaftlich Berechtigter oder an der Richtigkeit sonstiger Angaben zur Person bestehen oder Anhaltspunkte für ein höheres Risiko nach § 15 Absatz 2 GwG vorliegen, sind risikoorientiert noch weitergehende Maßnahmen erforderlich, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zutreffen.

Transparenzregister: Wegfall der Mitteilungsfiktion und Ausgestaltung als Vollregister

Bisher bestand für viele Unternehmen eine Mitteilungsfiktion: Wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte aus anderen Registern, zum Beispiel dem Handelsregister, ergab, war keine gesonderte Registrierung im Transparenzregister erforderlich. Ein entsprechender Auszug aus dem Transparenzregister verwies in diesem Fall lediglich auf das Handelsregister. Diese Ausnahme gibt es nun nicht mehr. Betroffene – registerpflichtige – Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten innerhalb verschiedener Übergangsfristen aktiv beim Transparenzregister melden. Dies betrifft auch Unternehmen, die nicht zu den sogenannten Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gehören.

Folgende Übergangsfristen für die aktive Mitteilungspflicht bestehen für:

  • Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien – bis 31. März 2022
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften – bis 30. Juni 2022
  • In allen anderen Fällen – bis spätestens 31. Dezember 2022.

Eine Erleichterung gibt es lediglich noch für eingetragene Vereine nach § 21 BGB – hier besteht in der Regel keine aktive Mitteilungspflicht; die Daten werden automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen (§ 20a GwG).

Grund für die Änderung ist, dass künftig EU-weit alle Transparenzregister vernetzt werden sollen und darüber eine direkte, qualifizierte Auskunft über wirtschaftlich Berechtigte ermöglicht werden soll.

Weitere Informationen, zum Beispiel zur teilweisen Aussetzung der Unstimmigkeitsmeldepflicht, Rechtshinweise, Zugang zu kostenfreien Webinaren und den Link zum zuständigen Bundesverwaltungsamt finden Sie auf der Website des Transparenzregisters. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Eintragungspflichten, die das Bundesverwaltungsamt als FAQ veröffentlicht.

Aufsichtszuständigkeit für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften (§ 25 Abs. 1 KWG n.F.)

Im Rahmen des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes wurde auch § 25 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) neu gefasst. Damit wird geregelt, dass alle in § 2f Absatz 1 KWG genannten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, sofern diese ihren Sitz im Inland haben, auch geldwäscherechtlich von der BaFin beaufsichtigt werden. Dies hat im Rahmen der Abgrenzung zur Länderaufsicht für Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 24 Nr. 1 GwG) praktische Relevanz.

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