Rechtsbeistände ohne Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und Personen nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes, wenn sie für Mandanten an der Planung oder Durchführung von in § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a bis d GwG genannten Geschäften mitwirken.
Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz bestehen demnach für nicht verkammerte Berufsträger und Personen nach § 10 RDG, wenn sie eine der folgenden Katalogtätigkeiten des § 2 Absatz 1 Nummer 10 a bis d GwG ausüben:
- Mitwirkung und Planung für den Mandanten
- am Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- an der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- an der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- an der Beschaffung von Mitteln, die zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlich sind,
- an der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschafen oder ähnlichen Strukturen
- Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten
- Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen
- Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen („M&A“).
Seit 1. Januar 2020 ist die Erbringung von Inkassodienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 RDG von den geldwäscherechtlichen Pflichten ausgenommen.
Treffen die oben angegebenen Voraussetzungen zu, müssen Sie die Vorschriften des Geldwäschegesetzes beachten und sich so davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Da Sie nicht den standesrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, greifen Erleichterungen, wie sie für verkammerte Berufsträger zum Beispiel im Hinblick auf Auskunftsverweigerungsrechte (§ 52 Abs. 5 S. 1 GwG) oder die Verdachtsmeldepflicht gelten, nicht.
Sie müssen ein Risikomanagement einführen (§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG). Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte der Themenseite Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.
Mutterunternehmen gemäß § 1 Absatz 25 GwG, die Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9 GwG) vorhalten.
Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren (§ 45 GwG), unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.