Politisch exponierte Personen (PEP)

Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zählt nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschegesetz immer die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (§ 1 Abs. 12 Geldwäschegesetz), um ein Familienmitglied (§ 1 Abs. 13 Geldwäschegesetz) oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person (§ 1 Abs. 14 Geldwäschegesetz) handelt. Trifft dies zu, greifen verstärkte Sorgfaltspflichten.

Eine politisch exponierte Person ist nach § 1 Abs. 12 Geldwäschegesetz jede natürliche Person, die

  • ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder
  • ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist,

ausübt oder ausgeübt hat. Nähere Ausführungen hierzu können Sie auch den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundesländer entnehmen.

Für die Feststellung, ob es sich um eine PEP handelt, können Sie risikoorientiert vorgehen: Ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass Sie PEP-Kundschaft haben, wird in aller Regel eine einfache Befragung des Kunden ausreichen – wenn PEP-Kundschaft bei Ihnen häufig vorkommt, kann gegebenenfalls eine kommerzielle PEP-Datenbank hilfreich sein. Seit dem 10. November 2023 ist zudem eine von der EU erstellte Liste verfügbar, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten als wichtige öffentliche Ämter definiert wurden.

    Nur, wenn Sie den PEP-Status prüfen, können Sie erkennen, ob Sie gegebenenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssen. Denn: Wenn Sie mit einer PEP Geschäfte machen, liegt nach der Wertung des Gesetzgebers immer ein erhöhtes Risiko vor, das entsprechende Maßnahmen erfordert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Geldwäschegesetz).

    In diesem Fall verlangt das Geldwäschegesetz, dass Sie mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen:

    1. die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene
    2. es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden
    3. die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

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