Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zählt nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschegesetz immer die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (§ 1 Abs. 12 Geldwäschegesetz), um ein Familienmitglied (§ 1 Abs. 13 Geldwäschegesetz) oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person (§ 1 Abs. 14 Geldwäschegesetz) handelt. Trifft dies zu, greifen verstärkte Sorgfaltspflichten.
Eine politisch exponierte Person ist nach § 1 Abs. 12 Geldwäschegesetz jede natürliche Person, die
- ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder
- ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist,
ausübt oder ausgeübt hat. Nähere Ausführungen hierzu können Sie auch den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundesländer entnehmen.