Verdachtsmeldung

Wenn Gelder aus Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht werden, nennt man dies Geldwäsche – dabei wird versucht, die Spur des illegalen Geldes durch vielfältige und zahlreiche Aktionen im In- und Ausland zu verwischen, bis irgendwann letztlich auch Nutzen aus der Straftat gezogen wird: Der Straftäter kauft, eventuell über Mittelsmänner, zum Beispiel Luxusartikel oder Immobilien oder legt Geld anderweitig an. Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte eine illegale oder kriminelle Herkunft haben (es sich also um „schmutziges Geld“ handelt) oder stehen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder hat der Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) zu melden.

    Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro) und der Zahlungsart (bar oder unbar).

    Aktuelle Informationen der FIU: Sanktionen gegen Russland

    In Anbetracht der besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.

    Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,

    • bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen
    • und folgenden Indikator zu verwenden: B2305 – Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben

    Wie können Sie Verdachtsfälle in der Praxis erkennen?

    Sie müssen hierzu keinesfalls detailliert ermitteln, ob möglicher Weise eine Straftat des „Geldwäscheparagraphen“ (§ 261 Strafgesetzbuch) erfüllt ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob es sich um einen Sachverhalt handelt, der unter dem Blickwinkel der allgemeinen Erfahrungen und Ihrem beruflichen Erfahrungswissen ungewöhnlich und/oder auffällig ist und die Möglichkeit von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung demzufolge nahe liegt.

    Verdachtsmomente

    Verdachtsmomente können zum Beispiel sein:

    • Die Art des Geschäfts passt nicht zum Kunden und dessen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnissen.
    • Der Kunde vermeidet weitestgehend den persönlichen Kontakt.
    • Der Kunde verlangt Anonymität oder versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.
    • Der Kunde kann keinen Ausweis oder Pass vorlegen und dies nicht nachvollziehbar erklären.
    • Sie haben Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente.
    • Der Kunde weicht Ihren Nachfragen aus und/oder macht ungenaue oder nicht nachvollziehbare Angaben.
    • Der Kunde nimmt sein Vertragsangebot zurück, nachdem er erfahren hat, dass weitere Recherche erforderlich ist.
    • Der Schwellenwert von 10.000 Euro im Güterhandel beziehungsweise von 2000 Euro im Handel mit Edelmetallen wird offensichtlich unterschritten, um eine Identifizierung zu vermeiden.
    • Die Angaben zur Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten oder den Zahlungsmodalitäten werden mehrfach korrigiert.
    • Die Zahlungsverpflichtung wird durch Dritte erfüllt („Strohmanngeschäft“).
    • Verkehrswert und Verkaufswert einer Immobilie fallen deutlich auseinander / auffälliger Spielraum bei Kaufpreisverhandlungen.
    • Bei Immobilien: Mehrere Eigentümerwechsel in Serie zu jeweils steigendem Preis.
    • Der Käufer hat keine Kenntnis über ein Objekt / kein Interesse an Eigenschaften des Objekts.

    Diese Auflistung ist nicht abschließend. Wichtiger als jede Liste ist Ihre Intuition.

    Wie erstatten Sie eine Geldwäscheverdachtsmeldung?

    Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nach § 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dazu stellt die FIU den Verpflichteten eine Internetanwendung (goAML) als Meldeportal zur Verfügung.

    Registrierung

    Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine einmalige Registrierung bei goAML. Die Registrierung ist unabhängig von einer Verdachtsmeldung möglich und für alle Verpflichteten gesetzlich vorgeschrieben (§ 45 Abs. 1 GwG).

    Zugang zu weitergehenden Informationen

    Nach Ihrer Registrierung bei der FIU erhalten Sie Zugang zu einem nicht öffentlichen Bereich. Dort stellt die FIU weitere Informationen für Verpflichtete, zum Beispiel branchenspezifische Typologiepapiere, zur Verfügung.

    Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre Verdachtsmeldungen.

    Kontakt

    Für alle Fragen rund um Verdachtsmeldungen ist die Financial Intelligence Unit (FIU) Ihr direkter Ansprechpartner! Die FIU erreichen Sie wie folgt:

    Service Desk FIU

    Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

    Generalzolldirektion

    Fax

    + 49 221 672 3999

    Fax für Verdachtsmeldungen
    + 49 221 672  3990

    Fax für Registrierungen
    + 49 221 672  3992

    Postalische Anschrift
    Generalzolldirektion
    Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
    Postfach 85 05 55
    51030 Köln

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