Versicherungsvermittler

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes.

Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Absatz 6 Gewerbeordnung (so genannte „produktakzessorische Vermittler“) oder nach § 34 d Absatz 7 Nummer 1 Gewerbeordnung (Ausschließlichkeitsvermittler mit uneingeschränkter Haftungsübernahme durch das auftraggebende Versicherungsunternehmen) von der Erlaubnispflicht befreit sind, sind keine Verpflichteten des Geldwäschegesetzes.

Geldwäscherechtliche Pflichten bestehen für Versicherungsvermittler darüber hinaus nur, soweit sie

  • Lebensversicherungstätigkeiten anbieten, die unter die Richtlinie 2009/138/EG fallen (siehe dort: Kapitel I, Abschnitt 1, Art. 2 Abs. 3)
  • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
  • Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes (Gelddarlehen und Akzeptkredite) vergeben oder
  • Kapitalisierungsprodukte anbieten.

Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen Sie als Versicherungsvermittler die Vorschriften des Geldwäschegesetzes beachten und sich so davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Sie müssen ein Risikomanagement einführen (§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG). Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte dem Thema Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.

Versicherungsvermittler, die für das Versicherungsunternehmen Prämien einziehen, müssen dem Versicherungsunternehmen außerdem eine Mitteilung machen, soweit Prämien in bar gezahlt worden sind und die Grenze von 15.000 Euro pro Kalenderjahr überschritten wird (§ 10 Abs. 8 GwG).

Mutterunternehmen gemäß § 1 Absatz 25 Geldwäschegesetz, die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9 GwG) vorhalten.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister (§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Eintragungspflichten, die das Bundesverwaltungsamt als FAQ veröffentlicht.

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