Ein großer Haufen von gemischtem Bauschutt in einer Lagerungsstätte

Lagerung

Das Tätigkeitsfeld von Containerdiensten umfasst grundsätzlich das Aufstellen von Abfallbehältnissen beim Erzeuger sowie das Einsammeln und Befördern dieser Abfälle zur Entsorgungsanlage.

Im Rahmen eines Entsorgungsvorgangs von der Anfallstelle beim Abfallerzeuger bis zur finalen Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme beim Abfallentsorger ergibt sich häufig das Erfordernis, die eingesammelten Abfälle zwischenzulagern. Dies geschieht hauptsächlich, um Transportvorgänge zu optimieren oder wenn kurzfristig keine Annahmekapazitäten bei finalen Entsorgern vorhanden sind.

Hier übernehmen dann Entsorgungsunternehmen (Containerdienste) die Aufgabe der Zwischenlagerung von Abfällen. Sie sammeln die Abfälle ein, befördern sie, und führen sie einer ordnungsgemäßen, schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu.

Als Kunden / Auftraggebende für Containerdienste kommen eine Vielzahl von potentiellen Abfallerzeugern in Betracht (zum Beispiel Industriebetriebe, Einzelhandel, Kleingewerbe /Handwerk, Baugewerbe, öffentliche Einrichtungen und Anlagen, Restaurationsbetriebe bis hin zu Privathaushalten).

Auch die Bandbreite der zu entsorgenden Abfälle ist nahezu unbegrenzt. Sie reicht von Massenabfällen wie Altpapier, Altglas, Bau- und Gewerbeabfällen, gemischten Baustellenabfällen, Bodenmaterial / Bauschutt, Schrott, Verpackungen, über Produktionsabfälle der herstellenden Industrie bis hin zu Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (umgangssprachlich: Sondermüll).

Die vorstehenden Aufzählungen weisen auf unterschiedlichste Fallgestaltungen und komplexe Sachverhalte im Rahmen der Entsorgungswirtschaft von Abfällen hin. In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und dem regionalen Umfeld am Sitz eines Containerdienstes finden so auch Spezialisierungen auf bestimmte Abfallarten (zum Beispiel Massenabfälle oder gefährliche Abfälle) statt.

Des Weiteren haben Containerdienste die Möglichkeit, ihren Betrieb für die von ihnen angebotenen und durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten als Entsorgungsfachbetrieb (Efb) zertifizieren zu lassen, um den rechtmäßigen und umweltgerechten Umgang mit Abfällen gegenüber Dritten nachzuweisen beziehungsweise zu dokumentieren. (siehe Links)

Die Einrichtung von Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (so genannte Zwischenlager) ist – abhängig von ihrer Anlagenkapazität – nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Zuständige Stellen sind die Fachdezernate für Abfallwirtschaft bei den Regierungspräsidien.

Ausgenommen von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht sind Anlagen zur zeitweiligen Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle.
Ferner ausgenommen sind Anlagen, welche die unten genannten relevanten Mengenschwellen unterschreiten. Dafür ist die Genehmigungspflicht mit der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu klären.

Die relevanten Mengenschwellen sind im Anhang 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) wie folgt festgelegt:

Nummer 8.12.1

  • 8.12.1.1 zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen ab einer Menge von 50 Tonnen oder mehr
  • 8.12.1.2 zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen ab einer Menge von 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen

Nummer 8.12.2

  • zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen ab einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr 

Spezielle Genehmigungstatbestände nach dem Anhang 1 zur 4. BImSchV bestehen außerdem noch für

  • Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks ab einer Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadratmetern oder einer Lagerkapazität ab 100 Tonnen (Nummer 8.12.3 folgende.),
  • Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, ab einem Fassungsvermögen von 6.500 Kubikmetern (Nummer 8.13) sowie für
  • Anlagen zur Lagerung von Abfällen, wenn diese über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr gelagert werden, so genannte Langzeitlager (Nummer 8.14 folgende).

Innerhalb der vorgenannten Ziffern wird bei der Durchführung des Genehmigungsverfahrens zwischen zwei Verfahrensarten unterschieden:

  • Verfahrensart „G“:
    Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Verfahrensart „V“:
    Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung

Darüber hinaus gibt es auch bei den Lageranlagen solche, die in dem Anhang 1 dieser Verordnung mit einem „E“ gekennzeichnet sind. Hierbei handelt es sich um Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU).

Sofern in Anlagen zur Zwischenlagerung zusätzlich noch eine Behandlung, zum Beispiel Aufbereitung oder Sortierung von Abfällen durchgeführt wird, sind nach dem Anhang 1 zur 4. BImSchV noch zusätzliche Genehmigungsziffern zu berücksichtigen (zum Beispiel Nummer 8.11 folgende oder 8.4). Darüber hinaus greifen hier weitergehende Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung, sofern in diesen Anlagen auch gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle behandelt werden (zum Beispiel Getrenntsammlungspflicht, Vorbehandlungspflicht für Gemische, Einhalten von Sortier- und Recyclingquoten). (siehe Links)

An Anlagen zur Zwischenlagerung werden in Abhängigkeit von der

  • Anlagengröße
  • der Form der vorgesehenen Lagerung sowie
  • insbesondere dem Umfang und der stofflichen Zusammensetzung der zu lagernden Abfälle

auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmte Anforderungen gestellt, welche sich aus Rechtsvorschriften oder technischen Regelwerken ergeben.

Insbesondere darf eine Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Abfällen mit schädlichen Verunreinigungen, bei denen potentiell eine Umweltgefährdung nicht auszuschließen ist, entsprechend dem jeweiligen Schadstoffpotential nur in geeigneten Behältern und an gesicherten Standorten erfolgen. Beispiele hierfür sind die Lagerung in speziellen geschlossenen Verpackungssäcken (so genannten Big Bags), in typengeprüften Gebinden, in flüssigkeitsdichten und mit Planen abgedeckten Containern, auf wasserundurchlässig befestigtem Untergrund, in wetterbeständig abgedeckten Bereichen wie in überdachten Hallen. Ein Austrag von Schadstoffen (zum Beispiel durch Auswaschung bei Niederschlägen) ist zu verhindern.

Die Annahme und Abgabe von Abfällen an einem Anlagenstandort ist zu dokumentieren. Hierzu sind konkrete Regelungen, im Speziellen zum Führen von so genannten Registern, in der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) vorgegeben. (siehe Links)

Zusätzlich sind Betriebstagebücher anzulegen und Jahresübersichten zu erstellen, um Lagerbestände und sonstige bedeutsame Sachverhalte im tatsächlichen Betriebsablauf schriftlich festzuhalten (zum Beispiel analytische Untersuchungen zum Schadstoffgehalt von Abfällen, Zurückweisungen von Abfällen, Wartungsarbeiten, Kontroll- und Prüfungstermine, Betriebsstörungen, Schulungen des Personals).

Im Weiteren sind im Wesentlichen

  • umweltrelevante Belange (zum Beispiel Schutz vor Lärm und Geruch, Luftreinhaltung, Natur- und Landschaftsschutz, Grundwasser- und Bodenschutz, Wasserversorgung, Abwasserableitung, Brandschutz)
  • arbeitsplatzbezogene Aspekte (zum Beispiel Arbeitsschutz, Sicherheitstechnik)
  • planungsrechtliche Grundlagen (zum Beispiel kommunale Planungshoheit, Gebietsausweisungen in Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen, Bauvorschriften, Anlagen und Leitungen von Versorgungsunternehmen, Verkehrsanbindungen)

zu berücksichtigen.

Die maßgeblichen Anforderungen fließen als Ergebnis der Durchführung des entsprechenden Verfahrens in die zu erteilende Genehmigung ein und werden von den jeweils zuständigen Fachbehörden sowohl bei der Herrichtung der Anlage als auch während des laufenden Betriebes überwacht.

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