Darstellung Abfallverbrennungsanlage, textliche Erklärung siehe Download

Thermische Anlagen

In den Hausmüllverbrennungsanlagen werden in erster Linie nicht gefährliche Abfälle verbrannt. Die Sonderabfallverbrennungsanlagen dienen vor allem der Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Die Verbrennungsanlagen dienen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.

Durch die Verbrennung von Abfällen werden folgende Hauptziele verfolgt:

  • Volumenreduktion des Abfalls
  • Reduktion des Schadstoffpotenzials
  • Vermeidung des Landschaftsverbrauchs für Deponien
  • Nutzung der im Abfall vorhandenen Wärmeenergie
  • Verwertung der Schlacken im Straßen- und Wegebau

Wichtige Typen an Verbrennungsanlagen sind

  • Verbrennungsanlagen für Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Hausmüllverbrennungsanlagen – HMV)
  • Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV)
  • Ersatzbrennstoff-Verbrennungsanlagen (EBS-Verbrennungsanlagen)

In den Hausmüllverbrennungsanlagen werden in erster Linie nicht gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushaltungen stammen, verbrannt.

Die Sonderabfallverbrennungsanlagen dienen vor allem der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Weiterhin können Verbrennungsanlagen auch ausschließlich für bestimmte Abfallarten (zum Beispiel Klärschlamm, Altholz oder durch mechanische Aufbereitung von Abfällen hergestellte Ersatzbrennstoffe) konzipiert werden.

Mit Abfall befeuerte Industrieheizkraftwerke sind ebenfalls Abfallverbrennungsanlagen.

Das technische Grundprinzip ist bei allen Verbrennungsanlagen vergleichbar:

Nach Zwischenlagerung in einem Bunker erfolgt der Transport der Abfälle in einen Verbrennungsofen (Rostfeuerung, Wirbelschicht, Drehrohrofen). Ein nachgeschalteter Abhitzekessel dient der Dampferzeugung, der zum Betrieb der Anlage verwendet beziehungsweise an andere Verbraucher weitergegeben wird. Der Dampf wird – soweit möglich – zur Stromerzeugung (über eine Turbine) zur Herstellung von Prozessdampf für die Industrie und zur Fernwärmeversorgung verwendet.

Die anschließende Rauchgasreinigung erfolgt über Elektrofilter, durch Trockenadsorptionsanlagen oder ein- beziehungsweise mehrstufige Rauchgaswäscher und Entstickungsanlagen.

An die Rauchgasreinigung ist der Kamin angeschlossen, über den die gereinigten Abgase die Anlage verlassen. Die Emissionswerte werden überwacht.

Bei der Verbrennung fallen Schlacken und Aschen aus den Abhitzekesseln und Elektrofiltern sowie sonstige Rückstände aus der Rauchgasreinigung an.

Die Prozessabwässer werden – sofern keine abwasserfreie Rauchgasreinigung installiert ist - einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt.

1 - Anlieferungs- / Annahmebereich

2 - Müllbunker

3 - Kran mit Krangreifer

4 - Aufgabeschacht

5 - Verbrennungsrost

6 - Dosierstößel

7 - Bunkerabsaugung (Nutzung als Verbrennungsluft)

8 - Dampfkessel

9 - Energienutzung (Strom, Wärme)

10 - Rauchgasreinigung

11 - Überwachung der Emissionen

Die Abbildung sowie eine textliche Erklärung für sehbehinderte Menschen sind zusätzlich als Download verfügbar.

Die Errichtung und der Betrieb von Verbrennungsanlagen sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Zuständige Stellen sind die Fachdezernate für Abfallwirtschaft bei den Regierungspräsidien.

Die genaue Einstufung ist im Anhang 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) wie folgt festgelegt:

Nummer 8.1
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch

Nummer 8.1.1
thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von

  • Nummer 8.1.1.1
    10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag,
  • Nummer 8.1.1.2
    weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,
  • Nummer 8.1.1.3
    3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde,
  • Nummer 8.1.1.4
    weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung
  • Nummer 8.1.1.5
    weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt.

Genehmigungsverfahren für Anlagen nach den Nummern 8.1.1.1, 8.1.1.2 und 8.1.1.3 werden gemäß § 10 BImSchG und für Anlagen nach den Nummern 8.1.1.4 und 8.1.1.5 gemäß § 19 BImSchG durchgeführt.

Bei den Anlagen nach Nummer 8.1.1.1 und 8.1.1.3 handelt es sich um Anlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie RL 2010/75/EU.

Verbrennungsanlagen fallen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter Nummer 8.1.1.1, 8.1.1.2 und 8.1.1.3 der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“).

Für Erstgenehmigungen von Anlagen nach Nummer 8.1.1.1 und 8.1.1.2 ist grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen, bei Anlagen nach Nummer 8.1.1.3 erfolgt eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (siehe § 3c Satz 1 UVPG).

An Verbrennungsanlagen werden in Abhängigkeit von den zu verbrennenden Abfällen im Einzelfall Anforderungen gestellt, die sich aus Rechtsvorschriften oder technischen Regelwerken ergeben. Hierzu zählen vor allem die Vorschriften zur Einhaltung von Emissionswerten (Technische Anleitung Luft und 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV)).

Die Annahme von Abfällen und der Input in die Verbrennungsanlage werden kontrolliert. Der Output aus der Anlage wird - wenn möglich - verwertet.

Zur Dokumentation sind konkrete Regelungen, im Speziellen zum Führen von so genannten Registern, in der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) vorgegeben. Zusätzlich sind Betriebstagebücher anzulegen und Jahresübersichten zu erstellen, um Sachverhalte im tatsächlichen Betriebsablauf schriftlich festzuhalten (zum Beispiel analytische Untersuchungen zum Schadstoffgehalt von Abfällen, Zurückweisungen von nicht zugelassenen Abfällen, Wartungsarbeiten, Kontroll- und Prüfungstermine, Betriebsstörungen, Schulungen des Personals).

Im Weiteren sind im Wesentlichen

  • umweltrelevante Belange (zum Beispiel Schutz vor Lärm und Geruch, Luftreinhaltung, Natur- und Landschaftsschutz, Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Abwasserableitung, Brandschutz) als auch
  • arbeitsplatzbezogene Aspekte (zum Beispiel Arbeitsschutz, Sicherheitstechnik) sowie
  • planungsrechtliche Grundlagen (zum Beispiel kommunale Planungshoheit, Gebietsausweisungen in Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen, Bauvorschriften, Anlagen und Leitungen von Versorgungsunternehmen, Verkehrsanbindungen) zu berücksichtigen.

Die maßgebenden Anforderungen fließen bei Durchführung des Rechtsverfahrens in die zu erteilende Genehmigung ein und werden von den jeweils zuständigen Fachbehörden sowohl bei der Errichtung der Anlage als auch während des laufenden Betriebes überwacht.

UVP-Portal

Umwelt und Energie

Länder-Portal zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Zweck der Umwelt-Verträglichkeits-Prüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt zu erkennen und bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen.

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