Zu erkennen sind diese Stoffe und Gemische daran, dass sie nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit den Gefahrenpiktogrammen
- GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
- GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
gekennzeichnet sind.
Für den Handel mit ihnen gelten, wenn sie ausschließlich an
- Wiederverkäufer,
- berufsmäßige Verwender und
- öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
abgegeben werden, erleichterte Anforderungen. Zum Beispiel ist nur eine Anzeige der erstmaligen Abgabe notwendig. Diese hat in Hessen gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt zu erfolgen. Darin ist mindestens eine Person zu benennen, die
- die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
- zuverlässig und
- mindestens 18 Jahre alt ist.