Genehmigung wird mit dem Stempel besiegelt

Erlaubnis

Im Einzelhandel dürfen Stoffe und Gemische, die akut lebensgefährlich, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, nur nach Erlaubnis der zuständigen Behörde abgegeben werden.

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Zu erkennen sind diese Stoffe und Gemische daran, dass sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit den Gefahrenpiktogrammen

  • GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  • GHS08 (Gesundheitsgefahr), dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

gekennzeichnet sind.

In Hessen ist die Erlaubnis beim Regierungspräsidium Darmstadt zu beantragen. Informationen darüber, welche Angaben und Unterlagen für einen Antrag benötigt werden, können Sie im Folgenden herunterladen.

Die Erlaubnis erhält, wer

  1. die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. mindestens 18 Jahre alt ist.

Nähere Informationen zu den zuvor genannten Voraussetzungen sind im Folgenden beschrieben.

Die erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer

  1. die von der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung bestanden hat (siehe auch Menüpunkt Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV),
  2. die Approbation als Apotheker besitzt,
  3. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
  4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
  5. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der Sachkunde nach Nr. 1 entspricht,
  6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin oder
  7. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) bestanden hat,
  8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung unter Nr. 1 entspricht.

 

In Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, die für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach Nummer 1 zuständige Behörde. Sachkundeprüfungen nehmen wir im regelmäßigen Turnus (einmal im Quartal) zentral in den Räumlichkeiten der Abteilung Umwelt in Frankfurt am Main ab. Die genauen Prüfungstermine, Informationen zur Anmeldung sowie detaillierte Informationen zur Prüfung finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster

Erst ab einer Teilnehmerzahl von 10 Personen ist im Einzelfall eine Prüfung am Seminarort möglich, wenn sich dieser in Hessen befindet. Falls Sie an einer Prüfung vor Ort interessiert sind, dann kontaktieren Sie uns bitte.

Alternativ können auch von der zuständigen Behörde anerkannte Einrichtungen Sachkundeprüfungen durchführen. Eine Liste anerkannter Einrichtungen finden Sie im Folgenden

 

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Die erforderliche Zuverlässigkeit ist durch ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde nachzuweisen. Führungszeugnisse können bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ) beantragt werden. Nähere Informationen zum Führungszeugnis sind auf der Homepage des BfJ zu finden.

 

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Gebühr

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis beträgt 300,- €.

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