In der europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-1907/2006) werden die Pflichten und Anforderungen an Hersteller, Importeure und Anwender von chemischen Stoffen sowie chemischer Stoffe in Gemischen oder Erzeugnissen festgelegt. Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen dürfen innerhalb der Europäischen Union (EU) nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie registriert sind. Der Hersteller oder Importeur eines Stoffes ist verpflichtet, diesen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren zu lassen, sofern der Stoff in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder in die EU eingeführt wird.
Auch isolierte Zwischenprodukte müssen registriert werden, hier reicht aber die Vorlage reduzierter Datensätze aus. Stoffe, die im Rahmen von Forschung und Entwicklung hergestellt oder eingeführt werden, müssen angezeigt werden. Nicht registriert werden müssen radioaktive Stoffe, Arzneimittel, Lebensmittel und Abfälle. Zu beachten ist, dass Recyclingbetriebe als Hersteller gelten und die rückgewonnen Stoffe registrierungspflichtig sein können!
REACH enthält aber nicht nur Pflichten für Hersteller und Einführer von chemischen Stoffen, auch Personen, die Stoffe und Gemischen anwenden, sind betroffen. So müssen bei der Registrierung eines Stoffes beispielsweise die Verwendung eines Stoffes beschrieben und die damit verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt bewertet werden. Verwendungen, für die keine solche Bewertung vorliegt, sind nicht zulässig. Die Kommunikation zwischen Herstellern, Einführern und Verwendern von Stoffen hat damit eine immense Bedeutung.
Die Verordnung regelt auch Belange des Arbeitsschutzes; hierfür ist die Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Zur Abteilung Arbeitsschutz kommen Sie über die folgenden Links: