Hand hält Erlenmeyerkolben mit blauer Flüssigkeit im Labor

REACH

Das RP Darmstadt überwacht die Regelungen der REACH-Verordnung in Hessen.

In der europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-1907/2006) werden die Pflichten und Anforderungen an Hersteller, Importeure und Anwender von chemischen Stoffen sowie chemischer Stoffe in Gemischen oder Erzeugnissen festgelegt. Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen dürfen innerhalb der Europäischen Union (EU) nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie registriert sind. Der Hersteller oder Importeur eines Stoffes ist verpflichtet, diesen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren zu lassen, sofern der Stoff in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder in die EU eingeführt wird.

Auch isolierte Zwischenprodukte müssen registriert werden, hier reicht aber die Vorlage reduzierter Datensätze aus. Stoffe, die im Rahmen von Forschung und Entwicklung hergestellt oder eingeführt werden, müssen angezeigt werden. Nicht registriert werden müssen radioaktive Stoffe, Arzneimittel, Lebensmittel und Abfälle. Zu beachten ist, dass Recyclingbetriebe als Hersteller gelten und die rückgewonnen Stoffe registrierungspflichtig sein können!

REACH enthält aber nicht nur Pflichten für Hersteller und Einführer von chemischen Stoffen, auch Personen, die Stoffe und Gemischen anwenden, sind betroffen. So müssen bei der Registrierung eines Stoffes beispielsweise die Verwendung eines Stoffes beschrieben und die damit verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt bewertet werden. Verwendungen, für die keine solche Bewertung vorliegt, sind nicht zulässig. Die Kommunikation zwischen Herstellern, Einführern und Verwendern von Stoffen hat damit eine immense Bedeutung.

Die Verordnung regelt auch Belange des Arbeitsschutzes; hierfür ist die Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Zur Abteilung Arbeitsschutz kommen Sie über die folgenden Links:

Der Anhang benennt die Stoffe, die wegen ihrer besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, persistent, bioakkumulierbar, toxisch, bzw. sehr persistent und sehr akkumulierbar) für die vorgesehene Verwendung zugelassen werden müssen. Die Zulassung wird personenbezogen, nur für eine bestimmte Verwendung, unter Auflagen und befristet erteilt. Zulassungsbehörde ist die ECHA. Die Aufnahme eines Stoffes in den Anhang XIV hat außerdem zur Folge, dass Erzeugnisse, in denen einer dieser Stoffe mit mehr als 0,1 % enthalten ist, bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA gemeldet werden müssen. Lieferanten von Erzeugnissen müssen Verbrauchern auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, wenn ein Anhang XIV-Stoff in dem Erzeugnis enthalten ist.

Der erste Schritt für die Aufnahme eines Stoffes in den Anhang XIV ist die Aufnahme in die sogenannte „Kandidatenliste“. Für die in dieser Liste genannten Stoffe wird noch geprüft, ob eine Aufnahme in den Anhang XIV erfolgen soll. Die Informationsrechte der Verbraucher sind ab der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste wirksam.

Genauere Informationen zu den Auskunftsrechten finden Sie auf der Seite des Umweltbundesamt (UBA).

Dieser Anhang enthält Herstellungs-, Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote und -beschränkungen zu ausgewählten umwelt- und gesundheitsschädlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen.

Zurzeit sind 59 Stoffe/ Stoffgruppen enthalten, Tendenz steigend. Die Stoffverbote gelten für ganz bestimmte Anwendungsbereiche, zum Beispiel zinnorganische Verbindungen als Antifoulingmittel oder Toluol in Klebstoffen, aber auch die Abgabe von bestimmten Stoffen an private Endverbraucher, wie zum Beispiel Benzol, Chloroform, CMR-Stoffe, wird hier ausdrücklich untersagt.

Für die im Anhang formulierten Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen ist die Abteilung Arbeitsschutz zuständig.

Weitere Informationen zu REACH finden Sie auf dem Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Im hauseigenen RP-Journal sind in den Ausgaben RP 2 (2014-06) und RP 5 (2018-12) Artikel zu REACH enthalten.

Informationsaustausch

Zum Informationsaustausch über nicht regelkonforme Verbrauchsprodukte zwischen nationalen und internationalen Behörden kommen zwei Systeme zur Anwendung:

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