Schutzgebiete leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der hessischen Natur- und Kulturlandschaften. Sie sind im Bundesnaturschutzgesetz rechtlich verankert. NATURA 2000-Gebiete gehen dabei auf europäische Richtlinien zurück, alle anderen auf nationale Regelungen. Die Flächen der verschiedenartigen Gebiete können sich ganz oder teilweise überschneiden.
Nach dem § 44 Ziffer 3 des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) sind die Regierungspräsidien als Obere Naturschutzbehörden verantwortlich für die Sicherung und das Management folgender Schutzgebiete:
- NATURA 2000-Gebiete bestehend aus EU-Vogelschutzgebieten und Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) (§ 32 BNatSchG)
- Naturschutzgebiete über 5 ha (§ 23 BNatSchG)
- Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG).
Auf den folgenden Seiten finden Sie dazu nähere Informationen. Über den NATUREG-VIEWER können Sie die Lage einzelner Gebiete ersehen und zugehörige Dokumente herunterladen.