Ein Planfeststellungsverfahren beginnt mit dem Antrag und der Vorlage der Planunterlagen durch den Vorhabenträger. Das Regierungspräsidium fordert die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche vom Vorhaben berührt werden, zur Stellungnahme auf.
Dazu gehören insbesondere die für den Naturschutz, den Wasser- und Bodenschutz, die Landwirtschaft und den Denkmalschutz zuständigen Behörden sowie die jeweils betroffenen Gemeinden und Landkreise.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt. Die Dauer der Auslegung beträgt einen Monat. Auf die Auslegung wird durch vorherige ortsübliche Bekanntmachung der jeweiligen Gemeinden hingewiesen. Bis zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung der Unterlagen kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Bei Vorhaben, für deren Zulassung es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, endet die Äußerungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Im Regelfall werden die Einwendungen und Stellungnahmen in einem Erörterungstermin erörtert.
Sobald der relevante Sachverhalt ermittelt und die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind, ist über den Antrag zu entscheiden. Die Planfeststellungsbehörde hat hierbei alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Die Planfeststellung genehmigt das Vorhaben und gestaltet zugleich die Rechtsverhältnisse aller Betroffenen in Bezug auf das Vorhaben. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt nahezu ausnahmslos alle anderen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Damit hat er eine umfassende Konzentrations- und Gestaltungswirkung.
Der Planfeststellungsbeschluss wird mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung werden im Vorfeld ortsüblich bekanntgegeben.
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