Finanzunternehmen

Nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 GwG zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes ab 1. Januar 2020 erfolgt die Definition dieser Unternehmen erstmals nicht mehr im Kreditwesengesetz, sondern direkt im Geldwäschegesetz. Die Vorschrift unterwirft diejenigen Unternehmen geldwäscherechtlichen Pflichten, die Finanzinstitut im Sinne des Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a der Vierten Geldwäscherichtlinie sind, ohne anderweitig (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 GwG) geldwäscherechtlich verpflichtet zu sein. Für die danach verbleibenden Finanzunternehmen übt das Regierungspräsidium Darmstadt die Aufsicht aus, wenn deren Haupttätigkeit darin besteht,

  • Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern. In aller Regel sind Holdings im Industriebereich keine Verpflichteten des Geldwäschegesetzes: Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetz
  • Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben. Insbesondere sind hier Verbriefungstransaktionen erfasst, Inkassotätigkeiten hingegen in der Regel nicht
  • mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln
  • Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz vertrieben oder emittiert werden (Auffangtatbestand zur Sicherstellung der Aufsicht in Zusammenhang mit nicht deutschen Anlagen)
  • Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (insbesondere „Mergers & Acquisitions“)
  • Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).

Üben Sie bereits im Rahmen einer anderen Verpflichteteneigenschaft, insbesondere als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder die oben genannten Tätigkeiten aus und sind Sie damit bereits anderweitig geldwäscherechtlich verpflichtet und - zum Beispiel durch die BaFin - beaufsichtigt, gelten Sie nicht als Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes und unterliegen insoweit der Aufsicht der für die jeweiligen Berufs-/Unternehmensgruppen zuständigen Aufsichtsbehörde. Hierdurch soll eine Doppelverpflichtung und -beaufsichtigung von Anbietern und Vermittlern vermieden werden.

Die BaFin hat auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über alle in § 2f Absatz 1 KWG genannten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, sofern diese ihren Sitz im Inland haben (§ 25 Absatz 1 KWG i. d. F. ab 1. August 2021). Investmentholdinggesellschaften, die als Mutterunternehmen gelten oder von der BaFin als solche bestimmt wurden, unterliegen als Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 GwG ebenfalls der Aufsicht der BaFin.

Als Finanzunternehmen müssen Sie die Vorschriften des GwG beachten und sich so davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Die Verpflichtung gilt auch für im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Finanzunternehmen müssen ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG).

Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der GwG-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG). Werden diese der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt, so kann sie Bußgelder verhängen.

Alle Finanzunternehmen haben nach § 7 Absatz 1 GwG die gesetzliche Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Sowohl die Bestellung als auch eine mögliche Entpflichtung sind dem Regierungspräsidium Darmstadt vorab anzuzeigen. Bitte nutzen Sie hierfür die Online-Anzeige zu Geldwäschebeauftragten.

Einige weitere Pflichten

Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte dem Thema Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.

Mutterunternehmen gem. § 1 Absatz 25 GwG, die Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9 GwG) vorhalten.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren (§ 45 GwG), unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister (§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Eintragungspflichten, die das Bundesverwaltungsamt als FAQ veröffentlicht.

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