Nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Güterhändler zu den Verpflichteten des Gesetzes. Als Verpflichteter haben Sie die Vorschriften des Geldwäschegesetzes zu beachten und sich so davor zu schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können.
Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten ist aufgrund der unterschiedlichen Risiken der Transaktionsarten und der Handelsgüter unterschiedlich geregelt.
Für den Handel mit Kunstgegenständen und hochwertigen Gütern wie Edelmetallen beachten Sie daher bitte auch die zusätzlichen Informationen in den eigens hierfür eingestellten Themen.
Verpflichte des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 GwG) müssen grundsätzlich ein Risikomanagement einführen (§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG).
Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der Geldwäschegesetzes-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG), die ein Bußgeld nach sich ziehen können.
Beachten Sie, dass die Pflichten stets auch greifen, wenn die im Folgenden genannten Schwellenbeträge durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten werden.
1. Risikomanagement (§ 4 ff. GwG)
Güterhändler müssen ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen haben, wenn sie:
- Barzahlungen ab 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1c) GwG),
- Transaktionen ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände durchführen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1a) GWG), unabhängig, ob dies bar oder unbar erfolgt. Hinweis: Diese Pflicht haben auch Kunstvermittler (§ 4 Abs. 5 Ziff. 2 GwG),
- bei Transaktionen über Edelmetalle Barzahlungen über mindestens 2000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§4 Abs. 5, Ziff. 1b i. V. m. § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG).
Händler hochwertiger Güter (§ 1 Abs. 10 GwG), die Transaktionen mit diesen Schwellenwerten nicht ausschließen und mindestens zehn Personen in relevanten Bereichen beschäftigen, müssen in der Regel eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung haben und der Behörde mitteilen – beachten Sie hierzu die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt. Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.