Kunsthändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
Nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter zu den Verpflichteten des Gesetzes. Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten ist aufgrund der unterschiedlichen Risiken der Transaktionsarten und der Handelsgüter unterschiedlich geregelt – daher finden Sie auf der Website Themen für Güterhändler allgemein, für den Handel mit Kunstgegenständen und für den Handel mit hochwertigen Gütern.
Kunstvermittler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist. Dabei ist unerheblich, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Vermittlung erfolgt. Für Kunstlagerhalter gilt gemäß der Gesetzesbegründung, dass diese nur dann geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, soweit die Lagerung in einer sogenannten Freizone im Sinne der Artikel 243 fortfolgende Unionszollkodex erfolgt (dies betrifft derzeit auf deutschem Gebiet nur die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, so dass im Folgenden auf die Darstellung für Kunstlagerhalter verzichtet wird).
Zur Definition des Begriffes „Kunstgegenstände“ greift der Gesetzgeber gemäß der Gesetzesbegründung auf Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes zurück. Erfasst sind hiernach unter anderem Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Antiquitäten sind – soweit es sich nicht zugleich um Kunstgegenstände handelt - nicht erfasst.
Verpflichte des Geldwäschegesetzes müssen grundsätzlich ein Risikomanagement einführen (§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG).
Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der Geldwäschegesetz-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG), die ein Bußgeld nach sich ziehen können.
Für den Handel mit und die Vermittlung von Kunstgegenständen sind die Pflichten des Geldwäschegesetzes unabhängig davon zu erfüllen, ob die Geschäfte bar oder unbar abgewickelt werden, sofern der Wert einer Transaktion mindestens 10.000 Euro beträgt. Beachten Sie, dass die Pflichten auch greifen, wenn der Schwellenbetrag durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten wird.
1. Risikomanagement (§ 4 GwG)
Wenn Sie als Güterhändler Transaktionen (bar oder unbar) ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände durchführen, müssen Sie immer über ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen, verfügen. Diese Pflicht haben auch Kunstvermittler, die Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen.
Händler von Kunstgegenständen, die Transaktionen ab 10.000 Euro (bar und unbar) tätigen oder annehmen und mindestens 10 Personen in relevanten Bereichen beschäftigen, müssen als Händler hochwertiger Güter in der Regel eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung haben und der Behörde mitteilen – beachten Sie hierzu die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt.