Kunst

Kunsthändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter zu den Verpflichteten des Gesetzes. Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten ist aufgrund der unterschiedlichen Risiken der Transaktionsarten und der Handelsgüter unterschiedlich geregelt – daher finden Sie auf der Website Themen für Güterhändler allgemein, für den Handel mit Kunstgegenständen und für den Handel mit hochwertigen Gütern.

Kunstvermittler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist. Dabei ist unerheblich, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Vermittlung erfolgt. Für Kunstlagerhalter gilt gemäß der Gesetzesbegründung, dass diese nur dann geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, soweit die Lagerung in einer sogenannten Freizone im Sinne der Artikel 243 fortfolgende Unionszollkodex erfolgt (dies betrifft derzeit auf deutschem Gebiet nur die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, so dass im Folgenden auf die Darstellung für Kunstlagerhalter verzichtet wird).

Zur Definition des Begriffes „Kunstgegenstände“ greift der Gesetzgeber gemäß der Gesetzesbegründung auf Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes zurück. Erfasst sind hiernach unter anderem Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Antiquitäten sind – soweit es sich nicht zugleich um Kunstgegenstände handelt - nicht erfasst.

Verpflichte des Geldwäschegesetzes müssen grundsätzlich ein Risikomanagement einführen (§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG).

Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der Geldwäschegesetz-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG), die ein Bußgeld nach sich ziehen können.

Für den Handel mit und die Vermittlung von Kunstgegenständen sind die Pflichten des Geldwäschegesetzes unabhängig davon zu erfüllen, ob die Geschäfte bar oder unbar abgewickelt werden, sofern der Wert einer Transaktion mindestens 10.000 Euro beträgt. Beachten Sie, dass die Pflichten auch greifen, wenn der Schwellenbetrag durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten wird.

1. Risikomanagement (§ 4 GwG)

Wenn Sie als Güterhändler Transaktionen (bar oder unbar) ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände durchführen, müssen Sie immer über ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen, verfügen. Diese Pflicht haben auch Kunstvermittler, die Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen.

Händler von Kunstgegenständen, die Transaktionen ab 10.000 Euro (bar und unbar) tätigen oder annehmen und mindestens 10 Personen in relevanten Bereichen beschäftigen, müssen als Händler hochwertiger Güter in der Regel eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung haben und der Behörde mitteilen – beachten Sie hierzu die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt.

2. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§ 10 ff. GwG)

Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Identifizierung des Vertragspartners, der gegebenenfalls für diesen auftretenden Person und eines möglicher Weise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten von zentraler Bedeutung. In folgenden Fällen müssen Sie als Verpflichteter im Kunstsektor diese Personen identifizieren:

  • Bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände, unabhängig von der Zahlungsart und auch wenn die Zahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt, ohne dass dies einen nachvollziehbaren Grund hat.
  • Bei der bloßen Annahme, dass mit dem Zahlungsvorgang Geld aus einer Straftat „gewaschen“ werden soll oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sind die Sorgfaltspflichten unabhängig von den bestehenden Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträgen zu erfüllen. Darüber hinaus sind die Vorschriften zu den verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) beachten und eine Verdachtsmeldepflicht zu prüfen.

3. Verdachtsmeldungen (§ 43 ff GwG)

Bei folgenden Anhaltspunkten sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence Unit zu schicken – hierfür ist grundsätzlich die Internetanwendung (goAML) als Meldeportal zu nutzen:

  • Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
  • die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient möglicher Weise der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
  • und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Kunstvermittlern oder Kunstlagerhaltern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro) und der Zahlungsart (bar oder unbar).

4. Einige weitere wichtige Pflichten

Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte dem Thema Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.

Mutterunternehmen gemäß § 1 Absatz 25 GwG, die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9 GwG) vorhalten, es sei denn, Transaktionen ab den jeweiligen Schwellenwerten sind ausgeschlossen.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister (§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Eintragungspflichten, die das Bundesverwaltungsamt als FAQ veröffentlicht.

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