Die zentrale Verdachtsmeldestelle FIU hat auf ihrer Homepage die Informationen über Drittländer mit erhöhtem Risiko öffentlich zugänglich eingestellt.
Gemäß § 15 Absatz 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG) haben Verpflichtete zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn ein höheres Risiko vorliegt. Ein höheres Risiko liegt gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 Geldwäschegesetz insbesondere dann vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der Europäischen Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist. Für Zweigstellen von in der EU niedergelassenen Verpflichteten und Tochterunternehmen in diesen Hochrisikostaaten gibt es Ausnahmen, wenn sie sich uneingeschränkt an die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten Strategien und Verfahren auf Basis der EU-Vorgaben halten.
Auch die FATF, das auf OECD-Ebene angesiedelte Gremium, das internationale Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzt, hat Länderlisten mit Defiziten veröffentlicht, die über die Anlage 2 zum Geldwäschegesetz verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG auslösen.
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse speziell für Deutschland weitere Risikoländer identifiziert – in diesen Fällen sind individuell verstärkte Sorgfaltspflichten zu prüfen.
Sämtliche Länderlisten finden Sie stets aktuell auf der Seite der FIU im Unterpunkt Fachliche Informationen.