Risikomanagement (§4 Geldwäschegesetz)

Nicht alle Unternehmen brauchen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Darum richten sich die gesetzlichen Anforderungen nach den jeweiligen Gefahren aus:

Bei einem höheren Geldwäscherisiko sind die Anforderungen an das Risikomanagement höher, bei niedrigerem Risiko geringer.

Der Gesetzgeber verlangt von den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen und Unternehmen ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht: Einer von Ihnen vorzunehmenden Risikoanalyse und hierauf aufbauenden internen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, bezogen auf das ermittelte individuelle Unternehmensrisiko.

Risikomanagement = Risikoanalyse + Interne Sicherungsmaßnahmen

Grundsätzlich gilt: Nur wenn Sie die Ihnen drohenden Risiken kennen, können Sie Ihr Unternehmen wirksam dagegen schützen.

Die Verantwortung für das Risikomanagement trägt ein Mitglied der Leitungsebene Ihres Unternehmens, das ausdrücklich zu benennen ist. Diese Person muss sowohl die Risikoanalyse als auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen genehmigen. Risikomanagement ist eine Leitungsaufgabe!

Für Unternehmensgruppen gelten - neben dem eigenen Risikomanagement der Mutter und der gruppenangehörigen Verpflichteten - besondere Vorschriften.

Für folgende Verpflichtetengruppen besteht die Pflicht, ein Risikomanagement zu haben, nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Immobilienmakler müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, wenn sie Kaufverträge vermitteln und/oder bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements ist bei Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern an Schwellenwerte geknüpft. Durch das Geldwäschegesetz ergeben sich dabei folgende Aufteilungen:

  1. Güterhändler sind nur dann verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten, wenn sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen. Dies gilt bereits ab einem Barzahlungsgeschäft und auch bei aufgesplitteten Barzahlungen, die zusammen den Wert von 10.000 Euro erreichen
  2. Güterhändler, die mit Edelmetallen im Sinne des des § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG handeln, haben ein Risikomanagement einzurichten, wenn Sie Barzahlungen über mindestens 2000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen. Dies gilt bereits ab einem Barzahlungsgeschäft und auch bei aufgesplitteten Barzahlungen, die zusammen den Wert von 2000 Euro erreichen;
  3. Kunsthändler und Kunstvermittler haben ein Risikomanagement vorzuhalten bei Transaktionen im Wert von über mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände, unabhängig davon, ob die Zahlung bar oder unbar erfolgt.

Grundvoraussetzung für eine angemessene Prävention ist, dass sich das Unternehmen zunächst über sein individuelles Geldwäscherisiko Klarheit verschafft, indem es eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse erstellt, dokumentiert, regelmäßig prüft und aktualisiert. Auf einer sorgfältigen Risikoanalyse bauen nahezu sämtliche Pflichten des Geldwäschegesetzes auf. So ist auch bei jedem Identifizierungsvorgang die Risikoklassifikation zu berücksichtigen, da sich hieraus der Grad der Sorgfaltspflichten ableitet (allgemeine, verstärkte oder vereinfachte Sorgfaltspflichten).

Bei der Erstellung der Risikoanalyse sind insbesondere die in den Anlagen zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen:

In Anlage 1 des Geldwäschegesetzes nennt der Gesetzgeber Anzeichen und Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, in Anlage 2 des GwG für ein potenziell höheres Risiko.

Die dort genannten Faktoren müssen Sie bei Ihrer Risikoanalyse und bei den konkreten Sorgfaltspflichten beachten. Darüber hinaus enthält die nationale Risikoanalyse weitere Fallkonstellationen, die Ihnen helfen, Ihr Risiko vor Geschäftsabschlüssen und Transaktionen besser einzuschätzen. Die nationale Risikoanalyse ist daher zwingend zu beachten.

Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von Ihnen verlangen, die Risikoanalyse vorzulegen.

Anhand Ihrer unternehmensindividuellen Risikoanalyse müssen Sie Ihrem Risiko entsprechende Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ableiten. Sie müssen zum Beispiel gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis von den Vorschriften des Geldwäschegesetzes und von aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie Ihre internen Anweisungen zum Schutz Ihres Unternehmens/Gewerbebetriebes vor Geldwäschehandlungen/Terrorismusfinanzierung einhalten.

Finanzunternehmen haben darüber hinaus die gesetzliche Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung auf Führungsebene zu bestellen und der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Auch Händler hochwertiger Güter können aufgrund der Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung zu bestellen.

Bitte nutzen Sie für die vorgeschriebene Anzeige bei der Behörde die Online-Anzeige zu Geldwäschebeauftragten.

Näheres zum Risikomanagement entnehmen Sie bitte diesen weiterführenden Dokumenten.

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