Fragen und Antworten

Sie möchten sich für einen begrenzten Zeitraum oder auch unbegrenzt von der Teilnahme am Glücksspiel ausschließen? Dann sind Sie hier genau richtig!

Nach dem GlüStV 2021 kann die Aufhebung einer Sperre frühestens nach Ablauf der Mindestdauer beantragt werden. Die Mindestdauer beträgt bei Fremdsperren 1 Jahr und bei Selbstsperren entspricht sie der beantragten Dauer.

FAQ

Ziel des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) ist es unter anderem, das Entstehen von Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen.

Daher sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen verpflichtet, den Ausschluss gesperrter Spieler zu gewährleisten.

Nach dem Gesetz dürfen gesperrte Spieler nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen.

Aus § 2 Abs. 2 bis 10 GlüStV 2021 ergibt sich, welche Veranstalter und Vermittler verpflichtet sind, den Ausschluss gesperrter Spieler zu gewährleisten. Im Einzelnen sind dies:

  • Betreiber von Spielhallen (mit Geld- und Warenspielgeräten)
  • Veranstalter (und Vermittler) von Sportwetten
  • Anbieter von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden
  • Betreiber von Spielbanken
  • Gewerbliche Spielvermittler
  • Pferdewetten im Internet
  • Buchmacher
  • Veranstalter von Online-Casinospielen
  • Veranstalter von Online-Poker
  • Veranstalter von virtuelle Automatenspielen im Internet und
  • Aufsteller von Geld- oder Warenspielgeräten in Gaststätten.

Eine Sperreintragung kann gemäß § 8a Abs. 1 GlüStV 2021 bei Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen beantragt werden.

Zudem besteht die Möglichkeit nach § 8a Abs. 2 GlüStV 2021 einen Antrag auf Selbst- oder Fremdsperre beim Regierungspräsidium Darmstadt zu stellen. Den Online-Antrag für die Selbstssperre und das Formular für die Fremdsperre finden Sie hier:

Die Verarbeitung der Daten ergibt sich aus § 23 Abs. 1 GlüStV 2021:

  • Familiennamen, Vornamen und Geburtsnamen,
  • Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Anschrift
  • Lichtbilder (zur Zeit noch nicht möglich, aber für eine spätere Version geplant)
  • Grund der Sperre
  • Dauer der Sperre und
  • die meldende Stelle.

Auch die Dokumente, die zu einer Sperrung geführt haben, dürfen verarbeitet werden.

  1. Selbstsperre
    Eine Selbstsperre ist eine Spielersperre, die eine Person für sich selbst beantragt.
  2. Fremdsperre
    Eine Fremdsperre hingegen wird von einem Dritten für einen Spieler beantragt.

Ein Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen kann aufgrund der Wahrnehmung des Personals die Eintragung der Spielersperre vornehmen, nachdem der Betroffene angehört wurde. Darüber hinaus dürfen Dritte (z.B. Verwandte, Lebenspartner) die Eintragung beantragen. Auch in diesem Fall ist dem Betroffenen vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Welche Gründe gibt es hierfür?

Es müssen bei Fremdsperren Erkenntnisse dafür vorliegen, dass der Spieler

  • spielsuchtgefährdet ist,
  • überschuldet ist,
  • finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
  • Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zum Einkommen oder Vermögen stehen.

Seitens der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen findet eine Spielerstatusabfrage mit den Daten Name, Vorname und Geburtsdatum gegen das Spielersperrsystem OASIS GlüStV statt, bei dem dieses entweder die Antwort "Der Spieler ist nicht gesperrt" oder "Der Spieler ist gesperrt" zurückgibt.

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 gibt den Spieler*innen die Möglichkeit die Mindestdauer ihrer Sperre selbst festzulegen.

  • Die Mindestdauer einer Selbstsperre beträgt grundsätzlich ein Jahr.
  • Davon abweichend kann eine individuelle Mindestdauer beantragt werden, diese kann jedoch 3 Monate nicht unterschreiten.

Beispiel: Wenn eine Selbstsperre für 2 Monate beantragt wird, nimmt das Spielersperrsystem OASIS GlüStV 2021 diese Selbstsperre entgegen und erhöht die Dauer der Selbstsperre wegen der gesetzlichen Vorgabe auf 3 Monate. Fremdsperren haben immer die Mindestdauer eines Jahres.

Der Antrag auf Aufhebung der Spielersperre ist bei Fremdsperren frühestens nach Ablauf eines Jahres zu stellen.

Die Aufhebung einer Selbstsperre kann erst nach Ablauf der individuell gewählten Mindestdauer beantragt werden.

Den Aufhebungsantrag einer Spielersperre finden Sie hier:

Nein. Für die Aufhebung der Spielersperre (Selbst- oder Fremdsperre) ist in jedem Fall ein schriftlicher Antrag der gesperrten Person erforderlich.

Wichtige Hinweise:

  1. Der Antrag auf Aufhebung der Spielersperre kann frühestens nach Ablauf der Mindestsperrdauer gestellt werden (s. Frage 9).
  2. Vor dem Ablauf der Mindestdauer eingereichte Anträge auf Aufhebung der Spielersperre sind unwirksam. Ein zu früh gestellter Antrag ist erneut nach Ablauf der Mindestdauer zu stellen.
  3. Wird kein Antrag auf Aufhebung der Spielersperre gestellt, endet die Spielersperre nicht.

Der Antrag auf Aufhebung einer Spielersperre (Selbst- oder Fremdsperre) ist beim Regierungspräsidium Darmstadt zu stellen. Das das entsprechende Online-Formular finden Sie hier:

Ja, der Antragsteller wird vom Regierungspräsidium Darmstadt über die Aufhebung seiner Selbstsperre informiert.

Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Fremdsperre wird das Regierungspräsidium Darmstadt den Veranstalter oder Vermittler, der die Eintragung der Fremdsperre vorgenommen hat, über den Eingang des Antrags informieren.

Es werden auch Dritte (z.B. Verwandte, Angehörige), die die Eintragung dieser Fremdsperre für einen Spieler veranlasst haben, informiert. Der Veranstalter, der die Sperre eingetragen hat, informiert diese dritte Person. Wurde die Spielersperre vom RP Darmstadt eingetragen, wird diese dritte Person vom RP Darmstadt informiert.

In beiden Fällen wird auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet, einen erneuten Sperrantrag zu stellen. Dem Antragsteller wird eine erfolgreiche Entsperrung ebenfalls mitgeteilt.

Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht. Die Daten werden nur im Rahmen des Spielersperrsystems OASIS GlüStV 2021 verwendet.

Nein, eine Aufhebung der Spielersperre ist nur nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags 2021 möglich.

Die datenschutzrechtlichen Vorgaben beim Spielersperrsystem OASIS GlüStV werden eingehalten und regelmäßigen Überprüfungen unterzogen.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Glücksspielstaatsvertrag 2021 werden die Daten einer Spielersperre sechs Jahre nach Aufhebung der Spielersperre gelöscht. In der Zwischenzeit sind diese für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nicht mehr einsehbar.

Bei Kurzzeitsperren (24h-Sperre) werden die personenbezogenen Daten zwei Wochen nach Ablauf der Sperre gelöscht.

Die 24h-Sperre wird durch die Betätigung des sogenannten „Panik-Buttons“ ausgelöst, welcher gem. § 6i Abs. 3 GlüStV 2021 bei Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet als eine deutlich erkennbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche anzuzeigen ist. Nach einer Betätigung der Schaltfläche ist es nicht zulässig, den Spieler nach einer Bestätigung zu fragen. Die Sperre endet ohne Antrag nach Ablauf von 24 Stunden ab Betätigung der Schaltfläche.

Die 24h Sperre soll eine im Vergleich zu einer Sperre nach den §§ 8 ff. niedrigschwellige Möglichkeit eines Spielausschlusses ermöglichen, wenn ein Spieler Auffälligkeiten bei seinem Spielverhalten bemerkt und sich vorübergehend vom Spiel ausschließen lassen möchte.

Sie können einen Antrag auf Sperrauskunft stellen. Sie erhalten dann eine Auskunft darüber, ob Sie gesperrt sind und wenn ja, wer die Sperre eingetragen hat. Das Formular finden Sie hier: